Wenn Sie jemanden verlieren, der Ihnen wichtig war
Der Verlust eines geliebten Menschen durch einen ärztlichen Behandlungsfehler ist eine doppelte Belastung: die Trauer selbst – und das Gefühl, dass dieser Verlust vielleicht vermeidbar gewesen wäre. Wir sind für Sie da, wenn Sie uns brauchen.
Wir nehmen uns Zeit für Sie
Wenn ein Behandlungsfehler zum Tod eines geliebten Menschen führt, verändert sich alles. Die Trauer steht im Vordergrund – und doch mischt sich oft ein weiteres Gefühl darunter: Wut, Unverständnis, die quälende Frage, ob der Verlust hätte verhindert werden können. Diese doppelte Belastung aus Verlust und Ungerechtigkeit ist schwer zu ertragen, und sie ist Ihnen anzusehen.
Rechtsanwalt Alexander Judaschke und sein ärztlicher Kooperationspartner Dr. med. Karsten Judaschke wissen, wie sensibel mit Hinterbliebenen umgegangen werden muss. Wir sind genau für diese Situationen da – nicht als kalte Rechtsauskunft, sondern als ruhiger, verständnisvoller erster Ansprechpartner, der zuhört, bevor er spricht.
Rechtliche Schritte in einer solchen Zeit sind kein „Geschäft mit dem Tod". Sie sind ein legitimer Weg, Verantwortung einzufordern – und dem verstorbenen Angehörigen posthum eine Stimme zu geben. Niemand muss das allein entscheiden, und niemand wird hierbei allein gelassen. Eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung steht Ihnen zur Verfügung, ohne Druck und in Ruhe.
Zwei Arten von Ansprüchen, die Ihnen zustehen können
Als Angehöriger haben Sie möglicherweise eigene Ansprüche – und zugleich treten Sie häufig in die Ansprüche des Verstorbenen ein. Wir helfen Ihnen, beide Wege zu gehen.
Eigene Ansprüche der Hinterbliebenen
Diese Ansprüche stehen Ihnen als Angehörigem persönlich zu – unabhängig von einer Erbenstellung und unabhängig von den Ansprüchen des Verstorbenen. Sie entstehen durch Ihren eigenen Verlust, nicht durch den Nachlass.
Hinterbliebenengeld
Wenn Sie einen geliebten Menschen durch einen Behandlungsfehler verlieren, geht es nicht nur um den Verstorbenen. Auch Sie als Angehöriger haben einen eigenen Anspruch auf Anerkennung Ihres Leids. Wir helfen Ihnen, diesen Anspruch behutsam und konsequent geltend zu machen.
Ausführliche InformationenBeerdigungskosten
Die Kosten einer Beerdigung sind oft unerwartet und belasten Angehörige in einer ohnehin schweren Zeit. Wenn der Tod durch einen Behandlungsfehler verursacht wurde, sind diese Kosten voll ersatzfähig. Wir kümmern uns darum, damit Sie sich um den Abschied kümmern können.
Ausführliche InformationenUnterhaltsschaden
Verlieren Sie durch den Tod eines Versorgers einen Unterhaltsanspruch, ist Ihre wirtschaftliche Existenz bedroht. Der Unterhaltsschaden sichert die finanzielle Zukunft der Hinterbliebenen. Wir durchsetzen ihn behutsam und konsequent.
Ausführliche InformationenSchockschaden
Wenn Sie als Angehöriger den Behandlungsfehler oder den Tod eines geliebten Menschen unmittelbar miterleben und einen Schock erleiden, ist dieser Schock ein eigenständiger Ersatzanspruch. Wir helfen Ihnen, auch dieses Leid anerkannt zu bekommen.
Ausführliche InformationenErsatz der Rechtsverfolgungskosten
Die Kosten, die Ihnen durch die Durchsetzung Ihrer Ansprüche entstehen – Anwalts- und Gerichtskosten –, sind selbst Teil Ihres Schadens und werden ersetzt. Wir sorgen dafür, dass auch diese Position nicht bei Ihnen liegen bleibt.
Ausführliche InformationenAnsprüche aus übergegangenem Recht (Erbfall)
Wenn Sie zugleich Erbe des verstorbenen Patienten sind, treten Sie kraft Gesetzes (§ 1922 BGB, Gesamtrechtsnachfolge) in dessen ursprüngliche Ansprüche ein. Diese Ansprüche entstanden bereits zu Lebzeiten des Patienten durch den Behandlungsfehler und gehen mit dem Erbfall auf die Erben über – im eigenen Namen, aber aus übergegangenem Recht.
Vererblicher Schmerzensgeldanspruch
Der Schmerzensgeldanspruch des Verstorbenen für die durch den Behandlungsfehler erlittenen Leiden zu Lebzeiten ist vererblich und erlischt nicht mit dem Tod. Er geht auf die Erben über.
Entstandene Schadensersatzansprüche
Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Pflegekosten – alle Schäden, die dem Patienten bis zum Todeszeitpunkt entstanden sind, gehen auf die Erben über.
Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB)
Sind mehrere Personen gemeinsam Erben geworden, bilden sie eine Erbengemeinschaft und müssen diese ererbten Ansprüche in aller Regel gemeinschaftlich geltend machen. Die Kanzlei unterstützt dabei, die Erbengemeinschaft rechtssicher zu vertreten und intern abzustimmen, wer die Ansprüche im Außenverhältnis durchsetzt.
Welche Unterlagen wir benötigen
Zur Prüfung dieser Ansprüche benötigen wir regelmäßig einen Erbnachweis (Erbschein, notarielles Testament o. ä.) sowie die Behandlungsunterlagen des Verstorbenen. Wir unterstützen Sie bei der Einsichtnahme in diese Unterlagen. Mehr zur Einsicht in Behandlungsunterlagen
Beide Anspruchsarten zusammen durchsetzen
In der Praxis werden meist beide Anspruchsarten parallel und in einem gemeinsamen Verfahren gegenüber dem behandelnden Arzt bzw. dessen Berufshaftpflichtversicherung geltend gemacht. Die Kanzlei übernimmt genau diese Bündelung – damit Sie sich nicht selbst durch komplexe juristische Abgrenzungen kämpfen müssen. Wir prüfen, welche Ansprüche Ihnen als Hinterbliebenem persönlich zustehen und welche Ansprüche Sie als Erbe aus dem Recht des Verstorbenen geltend machen können, und setzen beide Wege gemeinsam durch.
Kämpfen Sie nicht allein. Rufen Sie jetzt an.
Die erste Einschätzung ist kostenlos, persönlich und unverbindlich. Arzt und Anwalt prüfen Ihren Fall gemeinsam.
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