Rechtslexikon

Lexikon Arzthaftungsrecht

Über 40 Fachbegriffe verständlich definiert – von Aufklärungsfehler bis Zukunftsschäden. Mit Fallbeispielen aus der Rechtsprechung und weiterführenden Informationen.

A

Anfängeroperation / Anfängerfehler

Ein Behandlungsfehler, der dadurch entsteht, dass ein noch unerfahrener Arzt (z. B. Assistenzarzt) einen Eingriff ohne ausreichende Aufsicht oder Anleitung durch einen erfahrenen Facharzt durchführt. Kommt es dabei zu einem Fehler, kann sich die Klinik nicht auf die „übliche Lernkurve" berufen – die fehlende Aufsicht selbst gilt bereits als Organisationsfehler.

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Anscheinsbeweis

Eine Beweiserleichterung für den Patienten: Liegt ein typischer Geschehensablauf vor, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Fehler oder eine bestimmte Ursache hindeutet, muss die Gegenseite (Arzt/Klinik) diesen Anschein widerlegen, statt dass der Patient den vollen Beweis führen muss.

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Aufklärungsfehler

Sammelbegriff für Fälle, in denen der Arzt seine Pflicht verletzt, den Patienten ausreichend über Diagnose, Risiken, Behandlungsalternativen oder wirtschaftliche Folgen einer Behandlung zu informieren. Fehlt eine wirksame Aufklärung, ist die Einwilligung des Patienten unwirksam – der Eingriff gilt dann als rechtswidrige Körperverletzung, selbst wenn er medizinisch einwandfrei durchgeführt wurde.

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Aufklärungspflicht

Die gesetzlich in § 630e BGB verankerte Pflicht des Arztes, den Patienten rechtzeitig, verständlich und umfassend über die für die Einwilligung wesentlichen Umstände der Behandlung aufzuklären.

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Aufklärungsverzicht

Ein ausdrücklicher und dokumentierter Verzicht des Patienten auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung. Ein solcher Verzicht muss freiwillig und in Kenntnis der grundsätzlichen Aufklärungspflicht erfolgen und wird von der Rechtsprechung eng ausgelegt.

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B

Befunderhebungsfehler

Liegt vor, wenn der Arzt es versäumt, medizinisch gebotene Befunde (z. B. Blutwerte, Bildgebung) zu erheben oder zu kontrollieren. Wäre bei rechtzeitiger Befunderhebung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein positiver Befund entdeckt worden, kann dies zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten führen.

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Behandlungsfehler

Oberbegriff für jede Abweichung von dem im Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Facharztstandard, unabhängig davon, ob sie in der Diagnose, der Therapie, der Aufklärung oder der Organisation liegt.

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Berufshaftpflichtversicherung

Die Pflichtversicherung, die approbierte Ärzte und Kliniken gegen Schadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern absichert. In der Praxis ist meist der Berufshaftpflichtversicherer und nicht der Arzt persönlich der eigentliche Verhandlungs- und Prozessgegner.

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Besuchskosten

Ersatzfähige Kosten, die nahen Angehörigen dadurch entstehen, dass sie einen infolge eines Behandlungsfehlers verletzten oder erkrankten Patienten im Krankenhaus besuchen (z. B. Fahrtkosten), sofern die Besuche medizinisch oder menschlich geboten sind.

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Beweiserleichterung

Sammelbegriff für die verschiedenen Instrumente, mit denen die Rechtsprechung die für Patienten oft schwierige Beweislage im Arzthaftungsprozess abmildert, insbesondere Anscheinsbeweis, Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler und Beweiserleichterung bei Dokumentationsmängeln.

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Beweislastumkehr

Normalerweise muss der Patient beweisen, dass ein Fehler vorlag und dieser den Schaden verursacht hat. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich diese Beweislast für die Frage der Kausalität um: Der Arzt muss dann beweisen, dass der Fehler den Schaden nicht (mit hoher Wahrscheinlichkeit) verursacht hat.

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S

Schadensersatz

Der Oberbegriff für alle finanziellen Ausgleichsansprüche, die ein geschädigter Patient wegen eines Behandlungsfehlers geltend machen kann – umfasst materielle Schäden (z. B. Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten) ebenso wie das Schmerzensgeld.

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Schmerzensgeld

Ein Ausgleich für erlittene körperliche und seelische Beeinträchtigungen (§ 253 Abs. 2 BGB), dessen Höhe sich nach Art, Schwere, Dauer der Beeinträchtigung sowie dem Verschuldensgrad richtet und in der Rechtsprechung anhand vergleichbarer Fälle bemessen wird.

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Schockschaden

Ein eigenständiger Gesundheitsschaden (meist eine posttraumatische Belastungsstörung oder vergleichbare psychische Erkrankung), den ein naher Angehöriger dadurch erleidet, dass er vom Tod oder der schweren Verletzung eines Familienmitglieds infolge eines Behandlungsfehlers erfährt oder Zeuge davon wird.

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Selbstbestimmungsaufklärung

Die Form der Aufklärung, die dem Patienten ermöglichen soll, sein Selbstbestimmungsrecht auszuüben, also frei über die Zustimmung zu oder Ablehnung einer Behandlung zu entscheiden – umfasst insbesondere die Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen.

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Sicherungsaufklärung

Im Unterschied zur Selbstbestimmungsaufklärung dient sie dem therapeutischen Erfolg: Der Arzt muss den Patienten über Verhaltensregeln nach der Behandlung informieren (z. B. Medikamenteneinnahme, Schonung), damit der Behandlungserfolg nicht gefährdet wird. Eine Verletzung wird rechtlich wie ein Behandlungsfehler und nicht wie ein Aufklärungsfehler behandelt.

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Sorgfaltspflichtverletzung

Ein Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, die von einem gewissenhaften Arzt erwartet werden kann – die zivilrechtliche Grundlage für die Haftung wegen eines Behandlungsfehlers.

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Fachbegriff verstanden – was nun?

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